Satzung der Prinzengarde Rot-Weiss Hürth 1947 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der 1947 in Hürth gegründete Verein führt den Namen "Prinzengarde Rot-Weiss Hürth 1947 e. V." und hat seinen Sitz in Hürth.
Hervorgegangen ist er aus der Kath. Jugend und führte zunächst den Namen "Funken Rot-Weiss Hürth".
Der Verein ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen.
§ 2 Zweck
Der oberste Wahlspruch des Vereins lautet: "Von Zoten frei die Narretei". Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege des rheinischen Karnevals. Dazu zählt besonders die Erhaltung des Tanzcorps.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 21 BGB).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, rassisch und wirtschaftlich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern,
- inaktiven Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
a. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Mitglieder beiderlei Geschlechts, die am Vereinsleben regen Anteil nehmen. Hierzu gehört das Tanzcorps und aus den Reihen der Mitglieder gewählte Vorstandsmitglieder. Als Mindestalter für aktive Mitglieder gilt das vollendete 16. Lebensjahr.
b. Inaktive Mitglieder
Inaktive sind männliche Mitglieder, die am Vereinsleben regen Anteil nehmen und ihrer Beitragspflicht nachkommen.
c. Fördernde Mitglieder
Das sind Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen beiderlei Geschlechts, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
d. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder (Ehrenkommandanten, Ehrenvorsitzende und Ehrensenatoren) können Mitglieder und Nichtmitglieder werden, die sich in uneigennütziger Weise für die Ziele des Vereins eingesetzt und verdient gemacht haben.
Über Ernennungen entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Aufnahmen
Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.
Die Beitrittserklärung Minderjähriger muss die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Einverständniserklärung tragen.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Vorauszahlungen auf Beitrage werden nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedausweises schriftlich (mittels Einschreibebrief) an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung;
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interesse des Vereins und unkameradschaftlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Beitragsrückstände können bei Austritt oder Ausschluss nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung auf dem Rechtsweg eingetrieben werden.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch "Einschreibebrief" unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche, insbesondere am Vereinsvermögen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich zu begründen und innerhalb von acht Tagen an den Vorstand zu richten.
Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des Beitrages für aktive und inaktive Mitglieder richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle aktiven und inaktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben bei den in den Versammlungen zu fassenden Beschlüssen volles Stimmrecht. Das Stimmrecht der Minderjährigen besteht, soweit dadurch keine Verpflichtungen der Minderjährigen entgegen den Bestimmungen des BGB herbeigeführt werden.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitglieder-Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und besitzen volles Stimmrecht. Ehrenvorsitzende können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit in Uniform anständig zu benehmen und den Interessen des Vereins in jedem Falle entgegenzukommen. Sie haben die Versammlungen und Veranstaltungen zu besuchen und ihrer Beitragspflicht nachzukommen.
Die Mitglieder des Tanzcorps sind verpflichtet, die Proben regelmäßig zu besuchen und während dieser den ordnungsgemäßen Verlauf nicht zu stören.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung zur Kenntnis zu nehmen.
§ 9 Geschäftsjahr
Um einen richtigen Ablauf der Session zu gewährleisten, wird das Geschäftsjahr in die Zeit vom 01. April bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres festgelegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Hierzu lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der aktiven und inaktiven Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle hat die Einladung ebenfalls schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, zwei Wochen vorher zu erfolgen.
§ 11 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer alle zwei Jahre,
- Beschlussfassung über vorliegende Aufträge und Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
§ 12 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterschreiben.
Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muss die Beschlussfassung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung geheim erfolgen.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Schatzmeister.
Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
Der 1. Vorsitzende als Leiter des Vereins hat die Aufgabe, den Verein als ganzes zu betreuen und für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ziele des Vereins Sorge zu tragen.
Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt ihn hierbei.
Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
- Führung der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
- Durchführung des gesamten Schriftverkehrs.
Der Schatzmeister verwaltet das ganze Bar- und Sachvermögen des Vereins.
Hierzu zählt besonders die Führung der Vereinskasse. Über die Einnahmen und Ausgaben führt er Buch.
§ 15 Besondere Vertreter
Zur Unterstützung des Vorstandes und für die Besetzung sämtlicher anderer Funktionen werden besondere Vertreter ernannt. Für sie gelten die Bestimmungen des § 30 BGB.
Zu den besonderen Vertreten gehören die Beisitzer. Außerdem der Kommandant des Tanzcorps und der Jugendleiter/in.
§ 16 Rechnungs- und Kassenprüfer
Diese werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die gesamte Rechnungsführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17 Vorstandsversammlungen
Vorstandsversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Eine Vorstandsversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 18 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erfordert, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Steht eine Satzungsänderung bevor, so muss eine solche unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt sein.
§ 19 Entscheidungsrecht
In allen zweifelhaften und in der Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung hierzu muss 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand unter Bekanntgabe des Zwecks erfolgen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss ist mit ¾ Mehrheit zu fassen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit drei Viertel der Stimmen beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des traditionellen Brauchtums.
§ 21 Konkurs und Haftung
Bei Konkurs gelten die Bestimmungen des § 42 BGB. Der Verein haftet bei Verbindlichkeiten anderen gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für evtl. Streitfälle ist das Amtsgericht Brühl.
§ 23 Gültigkeit
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.05.1999 festgelegt und tritt von diesem Tage an in Kraft.
Hürth, den 28.05.1999

