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Unsere Satzung

Satzung der
Prinzengarde Rot-Weiss Hürth 1947 e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der 1947 in Hürth gegründete Verein führt den Namen "Prinzengarde Rot-Weiss Hürth 1947 e. V." und hat seinen Sitz in Hürth. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen.

§ 2 Zweck

Der oberste Wahlspruch des Vereins lautet: "Von Zoten frei die Narretei".

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums in Form des Karnevals.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 21 BGB).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und wirtschaftlich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a. aktiven Mitgliedern, b. inaktiven Mitgliedern, c. Ehrenmitgliedern.

a. Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind Mitglieder jeglichen Geschlechts. Hierzu gehören das Traditionscorps und aus den Reihen der Mitglieder gewählte Vorstandsmitglieder. Als Mindestalter für aktive Mitglieder gilt das vollendete 16. Lebensjahr.

b. Inaktive Mitglieder Inaktive Mitglieder sind Mitglieder jeglichen Geschlechts, die am Vereinsleben regen Anteil nehmen.

c. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder (Ehrenkommandanten, Ehrenvorsitzende und Ehrensenatoren) können Mitglieder und Nichtmitglieder werden, die sich in uneigennütziger Weise für die Ziele des Vereins eingesetzt und verdient gemacht haben.

Über Ernennungen entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Untergliederungen

Die Mitglieder des Vereins können sich in den folgenden Untergliederungen am Vereinsleben beteiligen:

a. Senat Im Senat können alle Mitglieder aktiv werden. Neue Senatsmitglieder werden entweder von den Senatoren dem Vorstand vorgeschlagen oder der Vorstand schlägt diese vor. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Senat wird von seinem Baas geführt, der von den Mitgliedern des Senats direkt gewählt wird.

b. Kindergarde In der Kindergarde können Mitglieder bis zu einem Alter von 18 Jahren aufgenommen werden. Die Kindergarde wird geführt vom Jugendleiter, welcher vom geschäftsführenden Vorstand berufen wird. Mit Erreichen des 18. Geburtstages scheiden die Mitglieder der Kindergarde aus dieser aus und werden dann als inaktive Mitglieder geführt.

c. Corps à la suite Im Corps à la suite können aktive Mitglieder mitwirken. Das Corps à la suite wird vom Kommandanten geführt.

d. Reservecorps Im Reservecorps können alle inaktiven Mitglieder mitwirken. Das Reservecorps wird von seinem Baas geführt, der von den Mitgliedern des Reservecorps direkt gewählt wird.

e. Traditionscorps Im Traditionscorps können alle Mitglieder, die das 16. Jahr vollendet haben, mitwirken. Voraussetzung ist die Ausrüstung mit einer Uniform, welche der Uniformordnung der Prinzengarde Rot-Weiss Hürth e.V. entspricht. Das Traditionscorps wird vom Kommandanten geführt, der von den Mitgliedern des Traditionscorps dem Vorstand vorgeschlagen wird. Der Vorstand entscheidt über die Berufung zum Kommandanten.

f. Weitere Untergliederungen Über die Einrichtung weiterer Untergliederungen oder die Auflösung bestehender Untergliederungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Für die Auflösung bestehender, in der Satzung genannter Untergliederungen ist eine qualifizierte Stimmenmehrheit gem. §22 (Satzungsänderungen) erforderlich.

Für die Einrichtung weiterer Untergliederungen ist eine Satzungsänderung nicht erforderlich, so dass zur Begründung weiterer Untergliederungen eine einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung reicht.

§ 5 Aufnahmen

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für eine evtl. Ablehnung anzugeben.

Die Beitrittserklärung Minderjähriger muss die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s als Einverständniserklärung tragen.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Mitgliedschaft endet, zu erfüllen. Vorauszahlungen auf Beitrage werden nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedausweises in Schriftform an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;

2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen in einer den Jahresbeitrag übersteigenden Höhe trotz Aufforderung;

3. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und/oder unkameradschaftlichen Verhaltens;

4. wegen unehrenhafter, das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann unter Angaben von Gründen durch jedes Mitglied in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand gibt dem betroffenen Mitglied vier Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme, entweder durch Einräumung der Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform oder durch Anhörung während einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstands.

Die Entscheidung über den Ausschlussantrag ist dem Betroffenen in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied kann gegen Entscheidungen zu seinem Nachteil Beschwerde zum Ältestenrat erheben. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat.

Der Ältestenrat entscheidet abschließend über den Vereinsausschluss.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen entschädigungslos alle Rechte und Ansprüche, insbesondere am Vereinsvermögen. Vereinseigentum (Uniform, Vereinssakko, Mütze etc.) ist innerhalb von vier Wochen verpflichtend zurückzugeben. Der Verein behält sich vor, etwaige Mängel finanziell beim ausscheidenden Mitglied geltend zu machen.

Beitragsrückstände können bei Austritt oder Ausschluss nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung auf dem Rechtsweg eingetrieben werden.

§ 7 Beiträge

Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Alle aktiven und inaktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben bei den in den Versammlungen zu fassenden Beschlüssen volles Stimmrecht. Das Stimmrecht der Minderjährigen besteht, soweit dadurch keine Verpflichtungen der Minderjährigen entgegen den Bestimmungen des BGB herbeigeführt werden.

Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitglieder-Versammlungen und
Veranstaltungen teilzunehmen und besitzen volles Stimmrecht. Ehrenvorsitzende können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit in Uniform oder Vereinskleidung anständig zu benehmen und jegliche den Interessen und dem Ansehen des Vereins abträglichen Verhaltensweisen in jedem Falle zu unterlassen. Sie haben die Versammlungen und Veranstaltungen nach Möglichkeit zu besuchen und ihrer Beitragspflicht nachzukommen.

Die Mitglieder des Traditionscorps sind verpflichtet, die Proben regelmäßig zu besuchen und während dieser den ordnungsgemäßen Verlauf nicht zu stören.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung zur Kenntnis zu nehmen und sich satzungsgemäß zu verhalten.

§ 10 Geschäftsjahr

Um einen geordneten Ablauf der Session zu gewährleisten, wird das Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr mit dem Zeitraum jeweils vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres festgelegt.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und der Ältestenrat.

§ 12 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Hierzu lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt genannte Post bzw. E-Mail-Adresse.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle hat die Einladung ebenfalls in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Gründe der Einberufung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen.

Beim Vorstand rechtzeitig vor Versendung der Ladung eingehende Anträge zur Tagesordnung sind in dieser zu berücksichtigen. Während der Versammlung gestellte Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden. Denn jedes Mitglied muss aufgrund der Einladung/Tagesordnung entscheiden können, ob die angekündigten Punkte ihm so wichtig sind, dass es an der Versammlung teilnimmt oder eben nicht.

§ 13 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundzüge der Vereinsführung. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schatzmeisters, der Führer der Untergliederungen und des Kassenprüfungsberichtes

2. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

3. Alle vier Jahre die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Literaten, des Präsidenten, des Schriftführers, des Zeugwarts und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

6. Beschlussfassung über die Uniformordnung.

§ 14 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese satzungsgemäß geladen wurden.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Schriftführer ist für die Archivierung der Beschlussprotokolle verantwortlich.

Abstimmungen finden grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muss die Beschlussfassung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung geheim erfolgen.

§ 15 Der Vorstand

Der Vorstand arbeitet generell ehrenamtlich und besteht aus

- dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 16 der Satzung,

- dem Literaten,

- dem Präsident

- dem Schriftführer,

- dem Zeugwart, -

und die besonderen Vertreter nach §17 der Satzung

Die neben den gemäß Satzung von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder genannten Mitglieder des Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie berufenden geschäftsführenden Vorstands.

Die Wahl des Vorstandes findet alle vier Jahre statt. Grundsätzlich führt der Vorstand sein Amt fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Blockwahl und Wiederwahl sind zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand das vakante Amt mit einem Mitglied kommissarisch besetzen. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes durchzuführen.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer,

dem Schatzmeister,

dem Veranstaltungskoordinator und

dem Sitzungskassierer.

Dieser geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 17 Besondere Vertreter

Zur Unterstützung des Vorstandes und für die Besetzung sämtlicher anderer Funktionen werden besondere Vertreter ernannt. Für sie gelten die Bestimmungen des § 30 BGB.

Zu den besonderen Vertretern gehören die Beisitzer, der Kommandant des Traditionscorps und der Jugendleiter.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der 1. Vorsitzende als Leiter des Vereins hat die Aufgabe, den Verein als Ganzes zu betreuen und für eine ordnungsgemäße Durchführung der den Zielen des Vereins dienlichen Aktivitäten Sorge zu tragen.

Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstutzt ihn hierbei.

Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Durchführung des gesamten Schriftverkehrs zur Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Hierzu gehören u.a. versicherungstechnische Angelegenheiten, Meldungen an Verbände und Behörden und die Mitgliederverwaltung.

Der Schatzmeister verwaltet das Bar- und Sachvermögen des Vereins. Hierzu zählt besonders die Führung der Vereinskasse. über die Einnahmen und Ausgaben führt er Buch. Der Schatzmeister arbeitet dem mit dem Jahresabschluss beauftragten Steuerberater zu und unterstützt diesen bei der Erstellung des Jahresabschlusses.

Der Veranstaltungskoordinator plant und organisiert die Veranstaltungen des Vereins. Ihm obliegen die Programmgestaltung, Raum- und Bestuhlungsordnung, der Kartenverkauf, Werbemaßnahmen und die Tagesorganisation. Er führt im Vorfeld die Absprachen mit dem Gastronomen, Vermieter und öffentlichen Institutionen.

Der Sitzungskassierer verwaltet alle Ein- und Ausgaben welche im Rahmen der
Vereinsveranstaltungen anfallen. Hierzu gehören besonders die Finanzverwaltung des Kartenverkaufs, Abrechnung der Künstlergagen und die Organisation der Tageskasse.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung um die Aufgabenverteilung zu konkretisieren. Die Aufgaben der nicht zum geschäftsführenden Vorstand nach § 16 der Satzung gehörenden Vorstandsmitglieder werden verteilt und können auch flexibel festgelegt werden.

§ 19 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Baas des Ältestenrats wählen.

Die Mitglieder des Ältestenrats werden alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der erste Ältestenrat wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, so dass alle zwei Jahre entweder der Vorstand oder der Ältestenrat gewählt werden.

Als Mitglieder des Ältestenrats können Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen Mitgliedern müssen zwei Mitglieder seit mindestens 40 Jahren und drei Mitglieder seit mindestens 25 Jahren ununterbrochen Mitglied im Verein sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Ältestenrat tritt auf Ladung durch den Baas bei Bedarf zusammen. Der 1. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Ältestenrat einzuberufen.

Bei Abstimmungen im Ältestenrat reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Baas den Ausschlag.

Neben der abschließenden Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern besteht die Hauptaufgabe des Ältestenrats in der Unterstützung des Vorstandes durch Beratung und Begleitung der Vorstandsarbeit.

Der Ältestenrat kann, vertreten durch seinen Baas, auf jeder Mitgliederversammlung beantragen, ein oder mehrere gewählte Mitglieder des Vorstands abzuwählen und durch ein anderes Mitglied nach zu besetzen. Der Antrag ist in der Versammlung zu begründen und nur statthaft, wenn ein namentlicher Vorschlag für die Nachbesetzung der vakanten Vorstandsposition mit dem Antrag verbunden wird.

Über die Ablösung des Vorstandsmitglieds auf Vorschlag des Ältestenrats entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 20 Rechnungs- und Kassenprüfung, Jahresabschluss

Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die gesamte Buchführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und der folgenden Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Eine Kassenprüfung muss durch mindestens zwei Kassenprüfer erfolgen.

Auf der Grundlage der geprüften Buchführung wird ein Steuerberater vom geschäftsführenden Vorstand in dessen Wahl mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt.

Der Jahresabschluss ist auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung durch diese festzustellen.

§ 21 Vorstandsversammlungen

Vorstandsversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Eine Vorstandsversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorstandsversammlungen können auch in Form von Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden. Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, wirksam getroffen werden.

Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 22 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erfordert, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Soll die Satzung geändert werden, so muss der Satzungsänderungsantrag der Tagesordnung im Wortlaut und unter Bekanntgabe des Antragstellers beigefügt werden. Der Antrag soll nach Möglichkeit begründet werden.

Der Vorstand ist berechtigt, die von Behörden/Gerichten aus formalen Gründen
geforderten Satzungsänderungen selbst vornehmen zu können und die Mitglieder zeitnah darüber zu informieren.

§ 23 Datenschutz

1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO).

2. Verantwortliche Stelle: Prinzengarde Rot-Weiss Hürth 1947 e.V., Postfach 1324, 50330 Hürth, Datenschutzbeauftragter ist der aktuell gewählte Schriftführer.

3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene

Daten auf:

Name

Adresse

Geburtsdatum

Bankverbindung

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden folgende Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt:

Name

Anschrift

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Funktion im Verein

Als Mitglied des Bund Deutschen Karnevals und des Karnevalsverbandes Rhein-Erft kann der Verein im Rahmen von Ehrungen den Verbänden folgende Daten zur Verfügung stellen:
Name

Geburtsdatum

Eintrittsdatum

besondere Verdienste im um das Brauchtum

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Funktion im Verein

§ 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer besonderen, nur zur Behandlung dieses Antrags einberufenen Mitgliederversammlung. Die Einladung hierzu muss 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand unter Bekanntgabe des Zwecks in Schriftform erfolgen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ein Auflösungsbeschluss ist mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung erfolgen. Diese kann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Es sind zwei Liquidatoren zu wählen, die für die Abwicklung des Vereins verantwortlich sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Hürth, Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergebenden Streitfälle ist das Amtsgericht Brühl.

§ 26 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2020 beschlossen und tritt vom 01. April 2021 an in Kraft.

Hürth

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Geschäftsführer

Schatzmeister

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